Teilungsversteigerung und Rechtsberatungsgesetz

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Teilungsversteigerung und Rechtsberatungsgesetz (Rechtsdienstleistungsgesetz):

Die Rechtsanwälte in Deutschland sind wohl so ungefähr der einzige Berufsstand, der es geschafft hat, sich die überkommenen mittelalterlichen Standesprivilegien („nur Schuhmachermeister dürfen Schuhe herstellen“) bis in die heutige Zeit hinüberzuretten. Eine nicht unwesentliche (unrühmliche) Rolle spielt dabei das Rechtsberatungsgesetz.

Teilungsversteigerung und Rechtsberatungsgesetz – per Ermächtigungsgesetz 1935 in Kraft getreten

Dabei ist dieses Gesetz noch gar nicht einmal so alt. Am 13. Dezember 1935 wurde es erlassen (ohne Mitwirkung des Reichstages aufgrund des berüchtigten „Ermächtigungsgesetzes“ allein durch Erlass des Reichjustizministers.) Der Sinn dieses Gesetzes bestand damals darin, jüdische Rechtsanwälte völlig auszuschalten. Nachdem die Anwaltskammern nämlich zuvor in vorauseilendem Gehorsam dem Wunsch des Reichsjustizministers, die jüdischen Anwälte aus den Anwaltskammern auszuschließen, nur zu gern nachgekommen waren (wurde doch dadurch die Konkurrenz geringer), konnten die so Ausgeschlossenen vor Erlass des Rechtsberatungsgesetzes immerhin noch weiterhin tätig sein, wenn auch nicht mehr als Anwalt, so doch aber als rechtskundige Berater. Das war nämlich vor Erlass des Rechtsberatungsgesetzes ohne weiteres möglich.

Dieses Gesetz wurde bereits in den zwanziger Jahren des vorigen Jahrhunderts vom Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen (BNSDJ) vorbereitet. Nach derMachtergreifung konnte man dessen Inkrafttreten dann durchsetzen.

In Österreich wurde das Rechtsberatungsgesetz folgerichtig auch bereits 1945 wieder aufgehoben.

Teilungsversteigerung und Rechtsberatungsgesetz – Einnahmesicherung für Rechtsanwälte

Nicht so in Deutschland. Hier gilt es bis heute*). Und es hält sich zäh am Leben. Die Rechtsanwälte und deren Anwaltskammern haben nämlich erkannt, dass es nach wie vor ein treffliches Mittel darstellt, sich unliebsame Konkurrenz vom Leibe zu halten. Man darf die Macht der Anwaltslobby wohl nicht unterschätzen. Vielleicht wird es ja der Europäischen Gemeinschaft gelingen, dieses – übrigens weltweit einmalige – Relikt zu beseitigen.

Und das Rechtsberatungsgesetz wird weiterhin ständig angewandt. In Verbindung mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bietet es den Anwälten eine weitere Einnahmequelle anhand von Abmahnungen. Nach Definition des Rechtsberatungsgesetzes stellt es nämlich einen unlauteren Wettbewerb dar, wenn jemand, der kein Anwalt ist, eine Rechtsberatung vornimmt. Was eine Rechtsberatung ist, definieren sich die Juristen dabei selbst. Da unser gesamtes Leben irgendwo von Rechtsfragen durchzogen wird, läuft jeder Berater (auch und vor allem in Wirtschaftfragen) Gefahr, mit dem Rechtsberatungsgesetz in Konflikt zu geraten. Die Juristen sind nämlich offenbar die einzigen, die unser Leben total verstehen.

Teilungsversteigerung und Rechtsberatungsgesetz – Auswüchse

Das Gesetz treibt seine Blüten sogar so weit, dass selbst pensionierte Richter am Oberlandesgericht, die unentgeltliche Beratung im Bekanntenkreis durchführen, nicht davor gefeit sind, mit diesem Gesetz in Konflikt zu geraten und bis zum Bundesverfassungsgericht gehen müssen, um ihre Verurteilung (strafrechtlicher Art!) aufzuheben! (Siehe Dr. Helmut Kramer).

Die Anwaltskammer Stuttgart hat sich noch nicht einmal entblödet, eine Klage gegen die Caritas anzustrengen, weil diese ihrer Meinung nach unberechtigt unentgeltliche Rechtsberatung durchführte. Zum Glück wurde diese Klage mit Pauken und Trompeten abgewiesen.
Weitere Information zum Rechtsberatungsgesetz z.B. hier: http://www.eurodiva.de/deutschland_heute/rechtssystem/rechtsmissbrauch/rechtsmissbrauch-Dateien/index.htm

Viele Grüße

Ihr Klaus Dreyer

*) Am 01.07.2008 wurde das Rechtsberatungsgesetz durch das Rechtsdienstleistungsgesetz ersetzt, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit verneint hatte. Das Rechtsdienstleistungsgesetz hat jedoch nur die schlimmsten Auswüchse des Rechtsberatungsgesetzes beseitigt, ohne den Kerngehalt des Anwaltsmonopols anzutasten. Damit ist es also leider immer noch nicht gelungen, dieses aus unserer Sicht völlig unzeitgemäße Relikt zu beseitigen. Es lebt weiterhin fort und feiert fröhliche Urständ.

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