Option 13: Gläubiger ausbremsen

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Option 13: Gläubiger ausbremsen. Ein Dritter hat den Aufhebungsanspruch gepfändet und betreibt daraus die Teilungsversteigerung

In diesem Fall liegt eine ganz besondere Konstellation vor:
•Zum einen handelt es sich um eine Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG (Zwangsversteigerungsgesetz).
•Zum anderen aber haben Sie in diesem Falle den Versteigerungsantrag gar nicht  selbst gestellt. Auch hat ihn keiner der anderen Bruchteilseigentümer gestellt. Sondern vielmehr eben dieser Dritte. Er hat also offensichtlich den Auseinandersetzungsanspruch eines der beteiligten Bruchteilseigentümer gepfändet . Und jetzt macht er diesen in der Weise geltend, dass er – sozusagen in dessen Namen – die Teilungsversteigerung beantragt hat.

In diesem Fall ist offenbar nur einer der Miteigentümer Schuldner dieses Dritten. Und dieser (der Gläubiger) hofft nun darauf, dass seinem Schuldner aus dem Erlös der Teilungsversteigerung die Mittel zufließen werden, um daraus die Schuld begleichen zu können. Der Gläubiger möchte sich also aus dem Erlös der Versteigerung bezahlt machen.

Dabei können Sie aber den Gläubiger ausbremsen.

Gläubiger ausbremsen- er nötigt die Miteigentümer

Daneben übt der Gläubiger auf diese Weise sicherlich bewusst auch gegenüber den anderen Miteigentümern – nämlich jenen, die ihm gar nichts schulden – Druck aus: Müssen diese doch befürchten, ihr Grundstück ebenfalls zu verlieren. Der Gläubiger tut dies offensichtlich in der Hoffnung, eben dieser andere Miteigentümer werde die Schuld ausgleichen, um auf diese Weise den Verlust des Grundstücks zu vermeiden. Wir halten dies strafrechtlich betrachtet für Nötigung.

Sie werden uns hier wahrscheinlich zustimmen können. Wir vermuten nun, dass sich in diesem Falle die Miteigentümer dahingehend einig sind, die Versteigerung nach Möglichkeit verhindern zu wollen, sofern es denn möglich wäre.

Es ist möglich! Sie können den Gläubiger ausbremsen.

Sie können durch geeignete rechtzeitig vor der Versteigerung zu treffende Maßnahmen die Versteigerung insgesamt blockieren. Dann wird es also nicht zur Versteigerung Ihres Grundstücks kommen. So können Sie den Gläubiger ausbremsen.

Wenn Sie nun an dieser aufgezeigten Option interessiert sein sollten, so setzen Sie sich bitte unmittelbar mit uns in Verbindung.

Dazu schlagen wir Ihnen vor, dass Sie uns vorab folgende Unterlagen zukommen lassen:

  1. Einen aktuellen Grundbuchauszug
  2. Aktuelle Darlehensvaluta der Gläubiger aus Abteilung III des Grundbuchs
  3. Den Beschluss des Amtsgerichts zur Anordnung der Zwangsversteigerung
  4. Den Beschluss des Gerichts zur Festsetzung des Verkehrswerts
  5. Die Terminsbestimmung des Amtsgerichts
  6. Die Mitteilung des Amtsgerichts nach § 41 Abs. 2 ZVG, soweit bereits vorhanden (diese Mitteilung wird den Beteiligten im Laufe der vierten Woche vor dem Termin zugestellt und enthält die Bestimmung, auf wessen Antrag und wegen welcher Ansprüche die Zwangsversteigerung erfolgt)

Nehmen Sie bitte hier Kontakt auf.

Besuchen Sie doch auch mal meinen Blog www.teilungsversteigerung24.de. Dort finden Sie Neuigkeiten, Aktuelles und Spezielles.

Links zu wichtigen Kapiteln:
Tipps und Tricks Ablauf Teilungsversteigerung Antrag Teilungsversteigerung
Aufhebung/Einstellung Verkehrswertgutachten Versteigerungstermin
Geringstes Gebot Verfahren im Termin Bietstunde
Sicherheitsleistung Verhandlung über Zuschlag Die 5/10-Grenze
Die 7/10-Grenze Verteilungstermin Kosten des Verfahrens

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